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8.11.2008 Google Buchsuche - Überblick und erste Analyse des Vergleichs
Seit 2005 hing über der Zulässigkeit der Google Buchsuche das Damoklesschwert einer Sammelklage. Das Scannen urheberrechtlich geschützter Werke in Universitätsbibliotheken und das Zugänglichmachen kleiner Auszüge in Suchergebnissen sei eine Urheberrechtsverletzung. Ungeachtet des fortschreitenden Prozesses setzte Google die Erfassung der Bücher unbeirrt fort. Seit einiger Zeit gab es bereits Gerüchte über eine Einigung zwischen der Authors Guild und Google, die sich nun bewahrheitet haben.
 
125 Millionen Dollar will Google bereit stellen, um Forderungen und Verfahrenskosten der Kläger zu begleichen und darüber hinaus ein Buchrechte-Register einzurichten, in dem Informationen über Rechteinhaber gesammelt werden sollen. Diese sollen dann selbst entscheiden können, ob sie darin aufgenommen werden wollen oder nicht. Entscheiden sie sich dafür, werden sie an allen Vermarktungshandlungen, u.a. an den Einnahmen aus dem Online-Verkauf der Werke und den Werbeanzeigen beteiligt. Rechteinhaber sollen 63 Prozent, Google 37 Prozent des Umsatzes erhalten.
 
Google dürfte nach der Vereinbarung in Zukunft weiterhin ohne Zustimmung der betroffenen Rechteinhaber Bücher scannen und teilweise im Internet zugänglich machen. Dies ist auf massive Kritik des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels gestoßen und wird als "kalte Enteignung der Urheber" bezeichnet. Urheber könnten sich nur schützen, wenn ihre Werke in das Buchregister eingetragen werden und sie einer weiteren Verwertung widersprechen. Damit kommt es zu einem, dem Urheberrecht an sich fremden, Opt-Out System, bei dem nicht mehr der Verwender sich bemühen muss, eine Lizenz für seine Handlung zu bekommen, sondern der Urheber einer Verwertung gezielt widersprechen muss.
 
In Zukunft wären nach der Einigung, die noch nicht rechtskräftig ist, da sie der Zustimmung des Bezirksgerichts des Southern District of New York bedarf, folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
 
  • Bücher, die nicht mehr dem Urheberrecht unterliegen: Hier ändert sich nichts, Google wird diese weiterhin vollumfänglich zugänglich machen.
     
  • Bücher, die noch urheberrechtlich geschützt sind, aber im Verkauf nicht mehr erhältlich, also vergriffen sind, werden von Google automatisch in alle Nutzungen eingeschlossen, soweit der Urheber dem nicht widerspricht.
    Ob ein Buch vergriffen ist, soll Google aufgrund der Abfrage zahlreicher Datenbanken ermitteln (Nr. 3.2 (d) (I) der Vereinbarung; ich nehme mal an, Seiten wie z.B. Amazon werden überprüft werden). Rechteinhaber können aber natürlich auch selber Google mit den Informationen versorgen bzw. Google auf Fehler aufmerksam machen.
    Wenn ein Buch in einer neuen Auflage noch erhältlich ist, werden auch ältere Auflagen noch als "commercially available" geführt, egal ob sie noch verkauft werden oder nicht (Nr. 3.2 (d) (I) (1) der Vereinbarung).
    Für Streitigkeiten über den Status eines Buches und über andere Punkte sieht der Vergleich ein Schiedsverfahren vor.

    Bzgl. der Umfangs der zugänglich gemachten Buchinhalte unterscheidet die Vereinbarung "Standard Preview" (maximal 20% des Buches, nie mehr als fünf aufeinanderfolgende Seiten werden angezeigt, bei "Fiction"-Büchern werden nie die letzten 5% (oder die letzten 15 Seiten) angezeigt; siehe Nr. 4.3 (b) (i) (1) der Vereinbarung), "Continuous Preview" (Anzeige von max. 10% der Buchseiten, aber ohne Beschränkung der Zahl der aufeinanderfolgenden Seiten), "No Preview" und "Fixed Preview" (Anzeige von max. 10% der Buchseiten, wobei diese Seiten festgelegt sind, also nicht je nach Suche unterschiedliche Seiten erscheinen; Google wird diese Seiten bestimmen und auch damit experimentieren, ob sich durch Veränderungen höhere oder geringere Erlöse ergeben; für Rechteinhaber soll ein Mechanismus entwickelt werden, damit sie selber die betroffenen Seiten festlegen können)
    Rechteinhaber können den %-Anteil der in jeder Preview-Art angezeigten Inhalte anheben. Eine "Copy & Paste"-Möglichkeit hinsichtlich der angezeigten Inhalte besteht nicht (siehe Nr. 4.3 (b) (i) (3) der Vereinbarung)
     
  • Bei Büchern, die urheberrechtlich noch geschützt und im Verkauf erhältlich sind, zeigt Google lediglich deren Titel in den Suchergebnissen an, außer der Rechteinhaber stimmt dem "Vorschau" und "Kauf"-Modell zu.

 

Auf einige weitere interessante Details der Vereinbarung möchte ich noch hinweisen:
  • Google wird es ermöglichen, gegen eine Gebühr jedes urheberrechtliches Buch online vollständig anzuzeigen. Damit wird letztlich ein komplett neuer Markt für Bücher erschlossen.
  • Bibliotheken, Universitäten und andere Organisationen werden die Möglichkeit eines Abonnements bekommen, so dass Nutzer den Zugriff auf den vollständigen Text von Millionen von Büchern haben werden. Studenten können so z.B. Bücher nutzen, die sich in anderen Bibliotheken befinden. Autoren und Verlage bekommen hierfür eine entsprechende Vergütung.
  • Rechteinhaber können sich in Zukunft weiterhin an anderen Projekten beteiligen. Die Vereinbarungen räumen Google kein ausschließliches Nutzungsrecht ein (Nr 2.4. der Vereinbarung).
  • Die Vereinbarung regelt ausdrücklich, wann Google in den Text einen Hyperlink einfügen darf, z.B. wenn in dem Buch bereits eine URL genannt ist (Nr. 3.10 (c) der Vereinbarung).
  • Google behält sich das Recht vor, einzelne Bücher nicht in die Verwertungsmethoden einzubeziehen (Nr. 3.7 (e) der Vereinbarung).
  • Deutsche Surfer können nach dem Abschluss der Vereinbarung nicht auf die Bestände online zugreifen, zumindest solange keine weiteren Rechtevereinbarungen abgeschlossen werden. Mit diversen Technologien will Google diese Regelung absichern. Nutzer aus Deutschland werden von urheberrechtlich geschützten Büchern weiterhin nur Snippets zu sehen bekommen und können nicht online gegen Gebühr das ganze Werk einsehen.
     
Zur Google Buchsuche siehe auch die Seminararbeit von Hüttner, Urheberrechtliche Probleme der Google Buchsuche.  


   

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