 |
 |
|
8.11.2008
Google Buchsuche - Überblick und erste Analyse des Vergleichs |
Seit 2005 hing über der Zulässigkeit der
Google Buchsuche das Damoklesschwert einer
Sammelklage. Das Scannen urheberrechtlich
geschützter Werke in
Universitätsbibliotheken und das
Zugänglichmachen kleiner Auszüge in
Suchergebnissen sei eine
Urheberrechtsverletzung. Ungeachtet des
fortschreitenden Prozesses setzte Google die
Erfassung der Bücher unbeirrt fort. Seit
einiger Zeit gab es bereits Gerüchte über
eine Einigung zwischen der Authors Guild und
Google, die sich nun bewahrheitet haben.
125 Millionen Dollar will Google bereit
stellen, um Forderungen und Verfahrenskosten
der Kläger zu begleichen und darüber hinaus
ein Buchrechte-Register einzurichten, in dem
Informationen über Rechteinhaber gesammelt
werden sollen. Diese sollen dann selbst
entscheiden können, ob sie darin aufgenommen
werden wollen oder nicht. Entscheiden sie
sich dafür, werden sie an allen
Vermarktungshandlungen, u.a. an den
Einnahmen aus dem Online-Verkauf der Werke
und den Werbeanzeigen beteiligt.
Rechteinhaber sollen 63 Prozent, Google 37
Prozent des Umsatzes erhalten.
Google dürfte nach der Vereinbarung in
Zukunft weiterhin ohne Zustimmung der
betroffenen Rechteinhaber Bücher scannen und
teilweise im Internet zugänglich machen.
Dies ist auf massive Kritik des
Börsenvereins des Deutschen Buchhandels
gestoßen und wird als "kalte Enteignung der
Urheber" bezeichnet. Urheber könnten sich
nur schützen, wenn ihre Werke in das
Buchregister eingetragen werden und sie
einer weiteren Verwertung widersprechen.
Damit kommt es zu einem, dem Urheberrecht an
sich fremden, Opt-Out System, bei dem nicht
mehr der Verwender sich bemühen muss, eine
Lizenz für seine Handlung zu bekommen,
sondern der Urheber einer Verwertung gezielt
widersprechen muss.
In Zukunft wären nach der Einigung, die noch
nicht rechtskräftig ist, da sie der
Zustimmung des Bezirksgerichts des Southern
District of New York bedarf, folgende
Fallgruppen zu unterscheiden:
-
Bücher, die nicht mehr dem Urheberrecht
unterliegen: Hier ändert sich nichts, Google
wird diese weiterhin vollumfänglich
zugänglich machen.
-
Bücher, die noch urheberrechtlich geschützt
sind, aber im Verkauf nicht mehr erhältlich,
also vergriffen sind, werden von Google
automatisch in alle Nutzungen
eingeschlossen, soweit der Urheber dem nicht
widerspricht.
Ob ein Buch vergriffen ist, soll Google
aufgrund der Abfrage zahlreicher Datenbanken
ermitteln (Nr. 3.2 (d) (I) der Vereinbarung;
ich nehme mal an, Seiten wie z.B. Amazon
werden überprüft werden). Rechteinhaber
können aber natürlich auch selber Google mit
den Informationen versorgen bzw. Google auf
Fehler aufmerksam machen.
Wenn ein Buch in einer neuen Auflage noch
erhältlich ist, werden auch ältere Auflagen
noch als "commercially available" geführt,
egal ob sie noch verkauft werden oder nicht
(Nr. 3.2 (d) (I) (1) der Vereinbarung).
Für Streitigkeiten über den Status eines
Buches und über andere Punkte sieht der
Vergleich ein Schiedsverfahren vor.
Bzgl. der Umfangs der zugänglich gemachten
Buchinhalte unterscheidet die Vereinbarung "Standard
Preview" (maximal 20% des Buches, nie
mehr als fünf aufeinanderfolgende Seiten
werden angezeigt, bei "Fiction"-Büchern
werden nie die letzten 5% (oder die letzten
15 Seiten) angezeigt; siehe Nr. 4.3 (b) (i)
(1) der Vereinbarung), "Continuous
Preview" (Anzeige von max. 10% der
Buchseiten, aber ohne Beschränkung der Zahl
der aufeinanderfolgenden Seiten), "No
Preview" und "Fixed Preview"
(Anzeige von max. 10% der Buchseiten, wobei
diese Seiten festgelegt sind, also nicht je
nach Suche unterschiedliche Seiten
erscheinen; Google wird diese Seiten
bestimmen und auch damit experimentieren, ob
sich durch Veränderungen höhere oder
geringere Erlöse ergeben; für Rechteinhaber
soll ein Mechanismus entwickelt werden,
damit sie selber die betroffenen Seiten
festlegen können)
Rechteinhaber können den %-Anteil der in
jeder Preview-Art angezeigten Inhalte
anheben. Eine "Copy & Paste"-Möglichkeit
hinsichtlich der angezeigten Inhalte besteht
nicht (siehe Nr. 4.3 (b) (i) (3) der
Vereinbarung)
-
Bei Büchern, die urheberrechtlich noch
geschützt und im Verkauf erhältlich
sind, zeigt Google lediglich deren Titel in
den Suchergebnissen an, außer der
Rechteinhaber stimmt dem "Vorschau" und
"Kauf"-Modell zu.
Auf einige weitere interessante Details der
Vereinbarung möchte ich noch hinweisen:
-
Google wird es ermöglichen, gegen eine
Gebühr jedes urheberrechtliches Buch
online vollständig anzuzeigen. Damit
wird letztlich ein komplett neuer Markt
für Bücher erschlossen.
-
Bibliotheken, Universitäten und andere
Organisationen werden die Möglichkeit
eines Abonnements bekommen, so dass
Nutzer den Zugriff auf den vollständigen
Text von Millionen von Büchern haben
werden. Studenten können so z.B. Bücher
nutzen, die sich in anderen Bibliotheken
befinden. Autoren und Verlage bekommen
hierfür eine entsprechende Vergütung.
-
Rechteinhaber können sich in
Zukunft weiterhin an anderen Projekten
beteiligen. Die Vereinbarungen räumen
Google kein ausschließliches
Nutzungsrecht ein (Nr 2.4. der
Vereinbarung).
-
Die Vereinbarung regelt ausdrücklich,
wann Google in den Text einen Hyperlink
einfügen darf, z.B. wenn in dem Buch
bereits eine URL genannt ist (Nr. 3.10
(c) der Vereinbarung).
-
Google behält sich das Recht vor,
einzelne Bücher nicht in die
Verwertungsmethoden einzubeziehen (Nr.
3.7 (e) der Vereinbarung).
-
Deutsche Surfer können nach dem
Abschluss der Vereinbarung nicht auf die
Bestände online zugreifen, zumindest
solange keine weiteren
Rechtevereinbarungen abgeschlossen
werden. Mit diversen Technologien will
Google diese Regelung absichern. Nutzer
aus Deutschland werden von
urheberrechtlich geschützten Büchern
weiterhin nur Snippets zu sehen bekommen
und können nicht online gegen Gebühr das
ganze Werk einsehen.
|
|
|
|
n
|
 |
|