Ein
Schwerpunkt der News dieser Woche wird das Berufungsverfahren in den
USA zwischen Rosetta Stone und Google sein. In diesem geht es um die
grundsätzliche Verantwortlichkeit von Suchmaschinen dafür, dass
Werbekunden fremde Marken als Keywörter buchen. In erster Instanz
hat Google gewonnen (siehe
Urteil im AdWords-Verfahren Rosetta Stone v. Google).
Im Berufungsverfahren haben sich zahlreiche Dritte, nicht am
Verfahren beteiligte Firmen und Organisationen, im Rahmen sog.
Amicus Curiae Schriftsätzen an dem Prozess beteiligt und ihre
Rechtsauffassung dargelegt. Auf die Inhalte einiger der Schreiben
will ich hier eingehen. Eine Übersicht findet sich auch beim
Technology & Marketing Law Blog von Goldman.
1.
Public Knowledge and Electronic Frontier Foundation (Schreiben
zur Unterstützung von Google)
Auch wenn das
erstinstanzliche Verfahren zugunsten von Google ausgegangen ist,
stoßen sich die Organisationen an der Annahme eines
use in commerce durch das
Ausgangsgericht. Wohl nicht ganz zu Unrecht weisen sie darauf hin,
dass das Urteil nicht hinreichend zwischen einer unmittelbaren und
einer mittelbaren Markenrechtsverletzung differenziert (der gleiche
Fehler liege einem weiteren Urteil gegen Suchmaschinen zugrunde,
Government Employees Insurance Company v. Google, 330 F. Supp. 2d
700 (E.D. Va. 2004)). Zwar ist es in den USA inzwischen anerkannt,
hinsichtlich der Buchung eines Keywords durch einen Werbetreibenden
einen use in commerce anzunehmen,
doch könne dies nicht 1:1 auf den Suchmaschinenbetreiber übertragen
werden. Der Frage, ob ein use in
commerce vorliegt, sei die Prüfung vorgelagert, ob überhaupt die
Marke benutzt wurde (as a trademark).
Und dies sei nur der Fall, wenn sie zur Kennzeichnung eines
eigenen Produkts eingesetzt werde, um es von anderen zu
unterscheiden („identify and
distinguish its goods ... from those manufactured or sold by others“).
Dies sei beim Betrieb des AdWord Programms nicht der Fall. Google
setze die Keywörter nicht zu Werbezwecken seines eigenen Programms
ein, sondern ermögliche lediglich die Buchung durch seine Kunden
(Hinweis: Auch der EuGH geht in seinen Keyword Advertising Urteilen
davon aus, dass Google die Marke selbst nicht benutzt, sondern nur
der Werbetreibende!).
Fazit:
Im Berufungsverfahren dürfte sich zeigen, ob die US-Gerichte in
Zukunft beim Keyword Advertising auch eine unmittelbare
Markenrechtsverletzung durch Google annehmen oder – wie der EuGH –
auf die Linie einer ggf. vorliegenden mittelbaren einschwenken (contributory
infringement).